52 Abs. 2 BewD). Auslagen sind namentlich Reiseentschädigungen, Zeugengelder, Kosten für technische Untersuchungen, Expertenhonorare, Post-, Telefon- und Telegrafengebühren sowie Insertionskosten, nicht aber die Kosten für die Beschaffung des nötigen Fachwissens der Gemeinde; Letztere sind bereits in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen und können den Baugesuchstellenden nicht zusätzlich belastet werden (Art. 51 Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 33a BauG).20 Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Ostermundigen hat sowohl ein Gebührenreglement21 als auch eine Gebührenverordnung22 mit den einzelnen Tarifen (Anhänge) erlassen.