a) Die Beschwerdeführerin rügt, die ihr von der Vorinstanz auferlegten amtlichen Kosten von Fr. 7'588.– seien erheblich und unverhältnismässig. Sie stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Bauvorhaben mit Baukosten von rund Fr. 50'000.–. Insbesondere die Kosten für den Fachbericht der OLK und die Kosten für die Behandlung der Einsprachen seien gestützt auf das Verursacherprinzip von der Vorinstanz zu übernehmen, da die Beschwerdeführerin diese nicht veranlasst habe. Dementsprechend seien die amtlichen Kosten auf Fr. 3'488.– zu reduzieren.