Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe keine eigene Beurteilung hinsichtlich der Einordnung der geplanten Mobilfunkanlage vorgenommen, sondern sich lediglich dem Bericht der OLK angeschlossen, ohne diesen vertieft und kritisch zu würdigen (vgl. dazu E. 5a). Unter diesen Umständen braucht schliesslich auch nicht geprüft zu werden, ob innerhalb der ersten Linie gemäss Art. 11a Abs. 5 Bst. a GBR – wie von der Beschwerdegegnerschaft 3 bis 5 geltend gemacht – ebenfalls eine Prioritätenordnung bzw. Kaskade besteht oder die dort aufgezählten Standorte gleichwertig sind. 7. Kosten im vorinstanzlichen Verfahren