e) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz aus Gründen der Störung des Ortsund Landschaftsbilds erteilte Bauabschlag, gestützt auf die Einschätzung der OLK sowie Art. 11a Abs. 2 GBR bzw. der bei dessen Anwendung zu beachtenden Gemeindeautonomie, als rechtlich haltbar. Die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als unbegründet. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe keine eigene Beurteilung hinsichtlich der Einordnung der geplanten Mobilfunkanlage vorgenommen, sondern sich lediglich dem Bericht der OLK angeschlossen, ohne diesen vertieft und kritisch zu würdigen (vgl. dazu E. 5a).