Aus ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 15. Mai 2019 lässt sich vielmehr herauslesen, dass dies technisch möglich wäre. Dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Überlegungen bestrebt ist, die gewünschte Versorgung mit einer möglichst kleinen Anzahl von Standorten bzw. bloss einer zusätzlichen Mobilfunkanlage im südlichen Siedlungsgebiet von Ostermundigen zu realisieren, ist zwar nachvollziehbar. Aus der Mobilfunkkonzession und dem damit verbundenen 16 Vgl. Fotodokumentation der OLK, S. 7 (oberes Bild). 17 BVD 110/2016/115 vom 22.3.2017, E. 3b.