Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die angestrebte Versorgung statt mit einer überdurchschnittlich dimensionieren Anlage mit mehreren durchschnittlich dimensionierten Anlagen erreicht werden kann.17 Dass Letzteres vorliegend nicht möglich sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 15. Mai 2019 lässt sich vielmehr herauslesen, dass dies technisch möglich wäre.