GBR ausdrücklich festgehalten, dass auch an prioritären Mobilfunkstandorten die Gestaltungsvorschriften eingehalten werden müssen. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern der geplante Standort für eine genügende Mobilfunkabdeckung des südlichen Siedlungsgebiets von Ostermundigen zwingend erforderlich ist bzw. es dafür keine Alternativstandorte gibt. So handelt es sich gemäss dem kommunalen «Kaskadenmodell» beispielsweise auch bei der östlich an das Baugrundstück angrenzenden ZöN M bzw. Parzelle Nr. A.________ um einen prioritären Mobilfunkstandort.