d) Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach es sich beim geplanten Standort gemäss dem «Kaskadenmodell» der Gemeinde um einen prioritären Standort für Mobilfunkanlagen handelt. So verlangt Art. 11a Abs. 2 GBR in allen Zonen eine gute Einordnung. Dementsprechend wird in Ziffer 2.4 des Erläuterungsberichts vom 20. Juni 2018 betreffend Art. 11a GBR ausdrücklich festgehalten, dass auch an prioritären Mobilfunkstandorten die Gestaltungsvorschriften eingehalten werden müssen.