Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend mit Art. 11a Abs. 2 GBR – eine Gestaltungsnorm zur Anwendung gelangt, die nicht auf Gebäude, sondern spezifisch auf Antennenanlagen zugeschnitten ist. Insbesondere muss auch für die Höhe von Mobilfunkanlagen aus ästhetischer Sicht eine Grenze bestehen, solange daraus kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultiert. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht einer 30 m hohen Mobilfunkanlage in einer typischen Gewerbezone ohne besondere Schutzwürdigkeit allein aufgrund der Höhe, der dadurch markanten Erscheinung und der massiven Überragung der umliegenden Bauten und des angrenzenden Hügelzugs die Baubewilligung verweigert.12