Schliesslich ist die Beschwerdegegnerschaft 3 bis 5 der Auffassung, dass eine Antennenanlage gemäss «Kaskadenmodell» in Art. 11a Abs. 5 GBR erst dann in einer ZSF erstellt werden dürfe, wenn in den Gewerbezonen Ga und Gb, in der Arbeitszone «Mösli, AZM», in der Tanklagerzone, in der Abbauzone, in der Industriezone und in der ZöN kein Standort möglich sei. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht. 7/13 BVD 110/2019/198 6. Würdigung