Zudem seien freistehende Mobilfunkantennen mit Höhen von mehr als 22 m ausserhalb von Arbeits- und Industriezonen oder ausserhalb des Bereichs von bestehenden Infrastrukturanlagen mit ähnlichen Höhen (wie etwa Masten von Hochspannungsleitungen) praxisgemäss aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig. Schliesslich ist die Beschwerdegegnerschaft 3 bis 5 der Auffassung, dass eine Antennenanlage gemäss «Kaskadenmodell» in Art. 11a Abs. 5 GBR erst dann in einer ZSF erstellt werden dürfe, wenn in den Gewerbezonen Ga und Gb, in der Arbeitszone «Mösli, AZM», in der Tanklagerzone, in der Abbauzone, in der Industriezone und in der ZöN kein Standort möglich sei.