Auch die Beschwerdegegnerschaft 3 bis 5 weist unter anderem darauf hin, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Standortwahl sowie den technischen Vorgaben bei der Ausgestaltung der Mobilfunkanlage um generelle Anforderungen handle, die beim Bau neuer Mobilfunkanlagen stets zu berücksichtigen seien. Zudem seien freistehende Mobilfunkantennen mit Höhen von mehr als 22 m ausserhalb von Arbeits- und Industriezonen oder ausserhalb des Bereichs von bestehenden Infrastrukturanlagen mit ähnlichen Höhen (wie etwa Masten von Hochspannungsleitungen) praxisgemäss aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig.