Die Ausgestaltung und Höhe des geplanten Sendemasts sei sodann technisch bedingt und lasse sich nicht wesentlich abändern. Als notwendige Infrastrukturanlagen des Siedlungsgebiets würden Mobilfunkanlagen schliesslich nicht besonders verunstaltend wirken; ihr Einfluss auf den Charakter der näheren Umgebung und Landschaft sei gering. Dementsprechend dürfe allein aufgrund der Höhe der geplanten Antenne nicht der Bauabschlag erteilt werden. Denn mit diesem Argument könnte der Bau jeder Mobilfunkanlage verweigert werden.