Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Standortwahl aus betrieblichen, umweltrechtlichen und anderen Gründen sowie aufgrund des Zustimmungserfordernisses der Grundeigentümerschaft jeweils bereits stark eingeschränkt sei, insbesondere in einem dicht bebauten Gebiet. In Ostermundigen gebe es zudem eine Prioritätenordnung, wonach Antennenanlagen in erster Linie unter anderem in ZSF zu errichten seien. All diesen Aspekten habe die Beschwerdeführerin bei der Standortwahl der vorliegend umstrittenen Mobilfunkanlage Rechnung getragen. Die Ausgestaltung und Höhe des geplanten Sendemasts sei sodann technisch bedingt und lasse sich nicht wesentlich abändern.