Die ästhetischen Beurteilungen der Vorinstanz und OLK seien schliesslich sehr unbestimmt bzw. äusserst unscharf. So begründe die Vorinstanz beispielsweise nicht, inwiefern die Antenne insbesondere auf das umliegende Quartier einen negativen ästhetischen Einfluss hätte und auch aus weiterer Entfernung als Störung der ansonsten geschlossenen Hügelzone wahrgenommen werden könnte. Die OLK ihrerseits spreche sodann lediglich davon, dass eine Antennenanlage am geplanten Standort eine ästhetisch negative Auswirkung auf das umgebende Quartier haben könnte.