Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, dass die Familiengärten mit ihren kleinen Baustrukturen durch die Mobilfunkanlage beeinträchtigt würden. Ferner komme weder der Umgebung noch dem geplanten Standort eine besondere ästhetische Bedeutung zu. Dementsprechend befänden sich im fraglichen Bereich weder schützenswerte Einzelobjekte noch ortsbildlich bedeutende Ensembles; der geplante Standort befinde sich zudem nicht innerhalb eines Ortsbild-, Siedlungs- oder Landschaftsschutzgebiets. Die ästhetischen Beurteilungen der Vorinstanz und OLK seien schliesslich sehr unbestimmt bzw. äusserst unscharf.