11a Abs. 2 GBR verlange zudem in allen Zonen eine gute Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im betreffenden Gebiet die Mobilfunkversorgung durch die Beschwerdeführerin eher schlecht sei. Im umliegenden Wohngebiet werde das Orts- und Landschaftsbild höher gewertet als eine Verbesserung der Netzabdeckung. Schliesslich gelte zu beachten, dass die Wohnüberbauung im Oberfeld hohe qualitative Vorgaben bezüglich der Einordnung und Gestaltung habe erfüllen müssen, die durch die geplante Mobilfunkanlage empfindlich gestört würden.