punktuelle Beeinträchtigung der ansonsten geschlossen wirkenden Hügelzone wahrgenommen werden. c) Da die geplante Mobilfunkanlage einen unverhältnismässig negativen Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild im Gebiet Oberfeld habe, beantragt die OLK schliesslich, das Bauvorhaben am geplanten Standort abzulehnen. 5. Vorinstanzlicher Entscheid und Vorbringen der Parteien