d) Obwohl Art. 11a GBR im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 27. Juni 2018 noch nicht in Kraft war und gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist Art. 11a GBR vorliegend anwendbar. Denn der Grundsatz von Art. 36 Abs. 1 BauG wird durchbrochen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs eine Änderung der geltenden Nutzungsordnung, also zum Beispiel des Baureglements oder des Zonenplans, öffentlich aufliegt (sog. «Vorwirkung»; Art. 36 Abs. 2 BauG).7 Vorliegend hat die für Art.