GBR massgebend. Gemäss dieser Bestimmung haben sich Antennenanlagen in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören (Art. 11a Abs. 2 GBR). Neben dieser Ästhetikvorschrift enthält Art. 11a GBR insbesondere auch ein sog. «Kaskadenmodell», das festlegt, wo ausserhalb von Gebäuden angebrachte und von allgemein zugänglichen Standorten visuell wahrnehmbare Antennenanlagen vorzugsweise zu errichten sind bzw. nicht erstellt werden dürfen (vgl. Art. 11a Abs. 3 bis 7 GBR). Die ZSF U3 ist gemäss Art. 11a Abs. 5 Bst. a GBR ein Standort erster Priorität.