c) Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Ostermundigen Gebrauch gemacht. So sind nach Art. 42 Abs. 1 GBR6 Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung sowie Materialien auf die Umgebung abzustimmen und so auszubilden, dass sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen. Für das Anbringen von Sende- und Empfangsanlagen für elektromagnetische Wellen ist gemäss Art. 42 Abs. 5 GBR sodann Art. 11a GBR massgebend.