Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solche erfassbar ist. Der allgemeine Landschaftsschutz kann hingegen nicht angerufen werden gegen Vorhaben, die nur die Nachbarin bzw. den Nachbarn stören würden, für die Allgemeinheit aber ohne Bedeutung sind; Schutzobjekt ist nicht die Aussicht der betroffenen Nachbarn. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung oder Landschaft schafft, der erheblich stört.4