b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ortsbild- und Landschaftsschutz; rechtliche Grundlagen a) Es ist umstritten, ob sich die geplante Mobilfunkanlage gut in ihre Umgebung einordnet oder das umliegende Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt.