Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die geplante Mobilfunkanlage ordne sich gut in ihre Umgebung ein und beeinträchtige nicht das Orts- und Landschaftsbild. Ferner habe sie nicht die Kosten für den Fachbericht der OLK und die Behandlung der Einsprachen veranlasst, weshalb die ihr von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten um die betreffenden Beträge zu reduzieren seien.