a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 17. Oktober 2019 ist zu bestätigen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden zusätzlich beantragten Beweismittel (Augenschein, Demonstration Ein-/Ausfahrt durch den Beschwerdeführer sowie Beizug der Akten des Baupolizeiverfahrens betreffend die Parzelle Nr. M.________) kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.