a BauG bestimmt zwar, dass im Falle eines Widerrufs nach bereits getätigten Investitionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, die gutgläubige Bauherrschaft nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung gemäss Art. 130 BauG zu entschädigen ist, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Entscheid, ob eine Entschädigung geschuldet bzw. eine materielle Enteignung gegeben ist, fällt jedoch nicht im Widerrufs- oder einem darauf folgenden Beschwerdeverfahren. Zuständig dafür ist vielmehr die Enteignungsschätzungskommission (Art. 47 Abs. 1 KEntG17). Die Frage der Entschädigung bildet mit anderen Worten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.