Soweit die Beschwerdeführenden subeventualiter eine Entschädigung für die ihnen durch den (teilweisen) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 entstehenden wirtschaftlichen Nachteile beantragen, ist schliesslich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG bestimmt zwar, dass im Falle eines Widerrufs nach bereits getätigten Investitionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, die gutgläubige Bauherrschaft nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung gemäss Art. 130 BauG zu entschädigen ist, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.