f) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz verfügte (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 als rechtmässig. Dies gilt umso mehr, als ihr beim Widerruf ein gewisses Entscheidungsermessen zukommt. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem (teilweisen) Widerruf verfügten Wiederherstellungsmassnahmen (Errichtung eines Pflocks oder ähnlichen Hindernisses in der Mitte der Hauszufahrt sowie Entfernung des Verkehrsspiegels gegenüber der Hauszufahrt). So liegen diese insbesondere im öffentlichen Interesse und sind verhältnismässig.