e) Wie bereits erwähnt, ist es den Beschwerdeführenden sodann möglich, eine Ersatzlösung für ihr Auto bzw. dessen Parkierung zu organisieren. Zudem darf die umstrittene Hauszufahrt nach wie vor zu Fuss und mit anderen Fahrzeugen, wie Velos und Motorräder, genutzt werden. Die von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Realisierung der Hauszufahrt getätigten Investitionen werden durch den (teilweisen) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 daher nicht nutzlos (vgl. zum Ganzen: E. 4c). Der (teilweise) Widerruf ist für die Beschwerdeführenden folglich auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig.