d) Es sind auch sonst keine (milderen) Massnahmen ersichtlich, die gleich geeignet wären, um die Verkehrssicherheit im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt zu gewährleisten, wie der angefochtene Widerruf. Insbesondere würde auch ein das Lichtraumprofil beachtender Rückschnitt der Hecke auf Parzelle Nr. N.________ auf eine Höhe von 1.2 m nichts massgeblich an der Gefährlichkeit der Hauszufahrt ändern. So wäre das erforderliche Sichtfeld auch dann noch nicht freigehalten. Nachbarinnen und Nachbarn können schliesslich nicht zum über das zum Schutz der öffentlichen Strassen verlangte Mass zum Zurückschneiden von Pflanzen verpflichtet