In Bezug auf die Beschwerdeführenden mag das zwar zutreffen. Für die Allgemeinheit dürfte zumindest die Anordnung strassenseitiger Massnahmen aber einen grösseren Eingriff darstellen als der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016. Da die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Massnahmen ohnehin nicht gleich geeignet sind wie der (teilweise) Widerruf, kann diese Frage letztlich aber offen gelassen werden.