Dass die Gemeinde diesen Weg und nicht denjenigen mittels strassenseitiger Massnahmen geht, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Massnahmen sind nach dem Gesagten weniger geeignet, um die Verkehrssicherheit im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt zu gewährleisten, als der von der Vorinstanz verfügte (teilweise) Widerruf. Ob die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Massnahmen tatsächlich milder sind als der (teilweise) Widerruf erscheint im Übrigen fraglich. In Bezug auf die Beschwerdeführenden mag das zwar zutreffen.