Soweit sich die Beschwerdeführenden auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vorliegend umstrittene Hauszufahrt nicht mit den übrigen Hauszufahrten und Abstellplätzen in der Nachbarschaft gleichgesetzt werden kann. Zudem hat die Gemeinde in Bezug auf andere Hauszufahrten bzw. Abstellplätze in der Nachbarschaft, die ebenfalls nicht den einschlägigen VSS-Normen entsprachen bzw. entsprechen, bereits Verfahren durchgeführt oder zumindest eingeleitet (vgl. dazu E. 3h). Dass die Gemeinde diesen Weg und nicht denjenigen mittels strassenseitiger Massnahmen geht, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.