Die Anordnung strassenseitiger Massnahmen im vorliegenden Fall könnte schliesslich zu einem unerwünschten Präjudiz werden, indem Eigentümerinnen und Eigentümer von gefährlichen Hauszufahrten zukünftig immer strassenseitige Massnahmen verlangen könnten. Soweit die Beschwerdeführenden der Gemeinde vorwerfen, sie habe es bisher unterlassen, die Verkehrssicherheit im fraglichen Bereich mittels strassenseitigen Massnahmen zu verbessern, können sie folglich von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Installation eines digitalen Spiegels auf Parzelle Nr. M.________ ist ferner selbst dann keine geeignete Alternativmassnahme, wenn dieser ohne Aufzeichnungsfunktion ausgestattet wäre.