So ist es insbesondere denkbar, dass sich Kinder trotz Pollern und Markierungen oder anderen Leiteinrichtungen entlang der Hecke auf Parzelle Nr. N.________ in Richtung Hauszufahrt bewegen und übersehen werden. Die Anordnung strassenseitiger Massnahmen im vorliegenden Fall könnte schliesslich zu einem unerwünschten Präjudiz werden, indem Eigentümerinnen und Eigentümer von gefährlichen Hauszufahrten zukünftig immer strassenseitige Massnahmen verlangen könnten.