ungenügenden Sicht- und Platzverhältnisse bei der Hauszufahrt. Die Gefahr geht vorliegend mit anderen Worten nicht von der Strasse, sondern von der Hauszufahrt der Beschwerdeführenden aus. An dieser Gefahr würde insbesondere auch ein abermaliges Ändern des Winkels des gegenüber der Hauszufahrt installierten Spiegels und/oder die Errichtung eines zweiten Spiegels nichts ändern. So wird bereits im Protokoll der E.________ AG (Ingenieure und Planer) vom 5. Dezember 201715 festgehalten, dass Verkehrsspiegel generell nur ein relativ kleines Sichtfeld abdecken und somit etliche «tote Winkel» übrig bleiben, was für langsame Verkehrsteilnehmende zum Verhängnis werden kann.