Der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016, mithin das Verbot die Hauszufahrt mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugen zu benutzen, ist mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit letztlich aber zielführender als strassenseitige Massnahmen. Nicht die auf der K.________strasse verkehrenden Fussgängerinnen und Fussgänger oder Fahrzeuge bzw. deren Geschwindigkeiten sind das Problem (im Bereich der Hauszufahrt schätzt das TBA OIK II die gefahrene Geschwindigkeit bereits heute auf bloss 20 km/h; vgl. E. 3e), sondern die