c) Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen strassenseitigen Massnahmen dürften grundsätzlich zwar zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt führen. Der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016, mithin das Verbot die Hauszufahrt mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugen zu benutzen, ist mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit letztlich aber zielführender als strassenseitige Massnahmen.