b) Es ist unbestritten, dass der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, es gebe andere Möglichkeiten, um die Verkehrssicherheit zu verbessern, ohne dass in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde, mithin mildere Massnahmen. So könnte die Position des Verkehrsspiegels auf der Parzelle Nr. L.________ optimiert und/oder ein zweiter Spiegel moniert werden.