Staatliche Anordnungen müssen sodann unterbleiben, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich sind. Mit anderen Worten mangelt es an der Erforderlichkeit eines Eingriffs, wenn das angestrebte Ziel mit einer aus Sicht der Betroffenen weniger einschneidenden bzw. milderen Massnahme ebenso gut erreicht werden kann. Das Gebot der Zumutbarkeit verlangt schliesslich, dass eine angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht. Das heisst, bei Eingriffen muss also ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem konkreten Eingriffszweck und der konkreten Eingriffswirkung bestehen. Ob die Zumutbarkeit bejaht werden kann, ist durch eine Abwägung aller berührten Interessen zu bestimmen.14