a) Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV13). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz umfasst drei Teilgehalte: das Gebot der Eignung, das Gebot der Erforderlichkeit und das Gebot der Zumutbarkeit. Demnach muss eine behördliche Anordnung zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten. Staatliche Anordnungen müssen sodann unterbleiben, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich sind.