Dass die Vorinstanz ursprünglich und im Schreiben vom 19. November 2018 (fälschlicherweise) zum Schluss gelangt ist, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet, ändert nichts daran; Gleiches gilt in Bezug auf die Bemerkung des TBA OIK II im Fachbericht vom 16. April 2019, wonach im fraglichen Quartier und in der weiteren Umgebung ähnliche Situationen anzutreffen seien und dass die vorliegende Situation im Gesamtkontext der Verkehrssicherheit nicht überbewertet werden dürfe (vgl. dazu E. 3h/i). 12 Vgl. Informationen der Gemeinde Ostermundigen betreffend Parkkarten, einsehbar unter: .