d) Das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt vorliegend also die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am vollumfänglichen Bestand der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016. Dass die Vorinstanz ursprünglich und im Schreiben vom 19. November 2018 (fälschlicherweise) zum Schluss gelangt ist, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet, ändert nichts daran;