Die Benutzung der «Blauen Zone» stellt, trotz den damit verbundenen Kosten und dem zusätzlichen Zeitaufwand, sodann eine zumutbare Ersatzlösung dar. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, wonach die Beschwerdeführenden bis zum 19. November 2018 freiwillig auf die Benutzung der Hauszufahrt mit dem Auto verzichtet haben. Die von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Realisierung der Hauszufahrt getätigten Investitionen werden durch den (teilweisen) Widerruf schliesslich nicht nutzlos. So darf die Hauszufahrt nach wie vor zu Fuss und mit anderen Fahrzeugen, wie Velos und Motorräder, genutzt werden.