Vielmehr das Gegenteil ist der Fall. Einerseits geht es bei der Verkehrssicherheit um den Schutz von Leib und Leben bzw. um den Schutz der Gesundheit der Verkehrsteilnehmenden, mithin wichtige Polizeigüter, deren Verletzung keinesfalls in Kauf genommen werden darf. Andererseits besteht die umstrittene Hauszufahrt noch nicht sehr lange bzw. wurde diese von den Beschwerdeführenden erst kurzzeitig mit Motorfahrzeugen genutzt. Die Benutzung der «Blauen Zone» stellt, trotz den damit verbundenen Kosten und dem zusätzlichen Zeitaufwand, sodann eine zumutbare Ersatzlösung dar.