Interessen am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit, mithin ihre privaten Interessen, das Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegen würden. c) Es ist offensichtlich, dass der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 einen Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführenden darstellt. So wird durch diesen den Beschwerdeführenden untersagt, ihre bereits erstellte Hauszufahrt mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugen zu benutzen.