b) Es ist unbestritten, dass es sich bei der Verkehrssicherheit um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, dass vorliegend die 11 Vgl. zum Ganzen: Abbildungen im Kurzgutachten der B.________AG vom 15. November 2019 (Beschwerdebeilage 3). 8/14 BVD 110/2019/197