a) Wie bereits erwähnt, haben die Beschwerdeführenden die umstrittene Hauszufahrt bereits realisiert. Es bestehen zudem keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden dabei nicht gutgläubig gehandelt haben. Dies wird denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemacht. Der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 ist folglich nur unter den erhöhten Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG zulässig. Es müssen also überwiegende, besonders wichtige Interessen für den Widerruf sprechen.