_ Anpassungen vorgenommen worden sind, zum Schluss gelangt ist, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet, ändert nichts daran. Gleiches gilt in Bezug auf die positive Einschätzung der Abteilung Tiefbau und Betriebe der Gemeinde Ostermundigen vom 7. Juli 2016, welche zur Strassenanschlussbewilligung geführt hat. So geht es bei einem Widerruf gemäss Art. 43 BauG u.a. gerade darum, eine erst nachträglich festgestellte Falscheinschätzung zu korrigieren. Ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist oder nicht, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – schliesslich keine Ermessensfrage. 4. Widerruf; überwiegendes und besonders wichtiges Interesse (Verkehrssicherheit)