i) Nach dem Gesagten hätte die umstrittene Hauszufahrt, aufgrund der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, von Anfang an nicht bewilligt werden dürfen. Die Strassenanschlussbewilligung bzw. der Gesamtentscheid vom 17. August 2016 ist mit anderen Worten mit einem ursprünglichen Mangel behaftet. Dass die Gemeinde, trotz Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, ursprünglich sowie im Schreiben vom 19. November 2018, nachdem am Spiegel sowie an den Stellwänden und Pflanzgittern auf Parzelle Nr. M.________ Anpassungen vorgenommen worden sind, zum Schluss gelangt ist, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet, ändert nichts daran.